4. Rechtsverweigerung a) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, mit der Einleitung des Baubewilligungsverfahrens und der nicht durchgeführten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 27. September 2022 erfülle die Vorinstanz den Tatbestand der Rechtsverweigerung.