Die Frage, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BewD genügt, war für die angefochtene Verfügung noch nicht relevant. So hat die Beschwerdeführerin lediglich mit E-Mail vom 14. Dezember 2022 mitgeteilt, dass sie die Einreichung des Baugesuchs abgelehnt habe und sich alle rechtlichen Schritte vorbehalte.47 Auch in ihrem Schreiben vom 20. Januar 2023 verwies die Beschwerdeführerin einzig auf das zivilrechtliche Verfahren betreffend den Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 18. Oktober 2022, ohne Art. 10 Abs. 2 BewD zu erwähnen.48