Das ist vorliegend aber unbeachtlich. Im vorinstanzlichen Verfahren umstritten war bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lediglich die Rechtzeitigkeit des nachträglichen Baugesuchs. Die Frage, ob die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BewD genügt, war für die angefochtene Verfügung noch nicht relevant.