Die Gemeinde hat sich beim konsultierten Rechtsanwalt lediglich erkundigt, inwiefern die fehlende Zustimmung der Beschwerdeführerin rechtlich zu beurteilen ist. Hierbei handelt es sich um eine interne Rechtsabklärung, der kein selbständiger Beweischarakter zukommt. Wenn eine Gemeinde ihre Verfügungen gestützt auf eine interne Rechtsabklärung trifft, greift der Gehörsanspruch der Parteien jedoch im Rahmen der Begründungspflicht. Ein Verweis auf eine Rechtsabklärung ohne weitere Erläuterung, wie ihn die Gemeinde vorliegend in Ziff. II der angefochtenen Verfügung macht, dürfte keine genügende Begründung darstellen. Das ist vorliegend aber unbeachtlich.