Darüber hinaus würde ohnehin keine Gehörsverletzung vorliegen, selbst wenn auf die Rüge eingetreten werden könnte. Wie aufgezeigt, können die Gemeinden Rechtsabklärungen zu feststehenden Tatsachen bei externen Personen wie beispielsweise Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten einholen, ohne dass dies in den Akten dokumentiert sein muss. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin dem Baugesuch nicht zugestimmt hat. Es handelte sich um eine feststehende Tatsache im vorinstanzlichen Verfahren. Die Gemeinde hat sich beim konsultierten Rechtsanwalt lediglich erkundigt, inwiefern die fehlende Zustimmung der Beschwerdeführerin rechtlich zu beurteilen ist.