In Zusammenhang mit den Abklärungen des von der Gemeinde konsultierten Rechtsanwaltes erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als verspätet und es kann nicht darauf eingetreten werden. In der angefochtenen Zwischenverfügung begründet die Gemeinde unter Ziff. II, die Abklärungen beim konsultierten Rechtsanwalt hätten gezeigt, dass gestützt auf das Stockwerkeigentümerreglement keine Einstimmigkeit notwendig sein werde. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb bereits in ihrer Beschwerde vorbringen können, dass sie keine Kenntnis von den Abklärungen des Rechtsanwaltes hatte. Darüber hinaus würde ohnehin keine Gehörsverletzung vorliegen, selbst wenn auf die Rüge eingetreten werden könnte.