Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 legte die Gemeinde den Sachverhalt hinsichtlich der Frist für die Einreichung des nachträglichen Baugesuchs dar. Dieses Schreiben der Gemeinde, dasjenige vom 17. Januar 2023 sowie die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2023 wurden gemäss Eröffnungsformel jeweils dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.46 Dass beispielsweise das Schreiben vom 17. Januar 2023 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nur per E-Mail zugestellt wurde, genügt nicht für eine Gehörsverletzung, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst die Kommunikation mit der Gemeinde hauptsächlich per E-Mail führte und die Beschwerdeführerin (noch) nicht Partei