Dies obwohl die Gemeinde mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin (noch) nicht zu einer Zustellung verpflichtet gewesen wäre und (vorerst) nur gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Informationspflicht gehabt hätte. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 legte die Gemeinde den Sachverhalt hinsichtlich der Frist für die Einreichung des nachträglichen Baugesuchs dar.