Sodann ist zwischen dem Eingang des nachträglichen Baugesuchs vom 10. November 2022 und dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2022 kein Schriftenwechsel zwischen der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin aktenkundig. Nachdem sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2022 bei der Gemeinde gemeldet hatte, wurde ihm das nachträgliche Baugesuch umgehend zugestellt. Dies obwohl die Gemeinde mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin (noch) nicht zu einer Zustellung verpflichtet gewesen wäre und (vorerst) nur gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Informationspflicht gehabt hätte.