25 BewD räumt der Baubewilligungsbehörde sogar die Möglichkeit ein, bis nach der materiellen Prüfung der Baueingabe mit der Bekanntmachung zuzuwarten. Dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin, die wie soeben dargelegt, zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Parteistellung innehatte, nicht umgehend vom Eingang des Baugesuchs Kenntnis gegeben hat, stellt deshalb keine Gehörsverletzung dar.