Weiter folgt aus der E-Mail der Gemeinde vom 8. November 2022 an die Beschwerdegegnerin, dass sie beabsichtigte, nach Eingang des Baugesuchs rechtlich abzuklären, ob auf die Zustimmung der Beschwerdeführerin verzichtet werden kann.43 Das nachträgliche Baugesuch sowie ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2022 gingen am 10. November 2022 bei der Gemeinde ein. In ihrem Schreiben vom 9. November 2022 teilte die Beschwerdegegnerin erneut mit, dass sich die Beschwerdeführerin gegen das Bauvorhaben geäussert habe.44