Aus der E-Mail vom 20. Oktober 2022 lässt sich folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ableiten. Das gilt umso mehr, da zu diesem Zeitpunkt vorerst nur die Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche in ihrer Eigenschaft als Bauherrin Parteistellung im nachträglichen Baubewilligungsverfahren hatte. Die Beschwerdeführerin ist diesbezüglich noch nicht als Partei im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VRPG zu betrachten. Parteistellung im nachträglichen Baubewilligungsverfahren erlangt sie erst, sobald sie Einsprache erhebt (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Mangels Parteistellung kann ihr rechtliches Gehör folglich gar nicht verletzt worden sein.