Die Gemeinde teilte dem Verwalter der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 20. Oktober 2022 mit, dass das nachträgliche Baugesuch bis am 20. November 2022 eingereicht werden könne.41 Mit Blick auf die vorangehend dargelegten Grundsätze zur Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft genügte eine Zustellung an den Verwalter. Hinzu kommt, dass die Gemeinde erst aufgrund der E-Mail des Verwalters vom 21. Oktober 2022 Kenntnis hatte, dass nicht sämtliche Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer der Einreichung des Baugesuchs zugestimmt haben.42 Aus der E-Mail vom 20. Oktober 2022 lässt sich folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ableiten.