Es kann daher nicht nachvollzogen werden, inwiefern der Verwalter der Beschwerdegegnerin das nachträgliche Baubewilligungsverfahren hinter dem Rücken der Beschwerdeführerin eingeleitet haben soll. Ohnehin kann aus dem Verhalten des Verwalters, d.h. einer Privatperson und nicht einer Behörde, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin resultieren.