712t Abs. 1 ZGB) oder einer Rechtsvertretung nach aussen vertreten werden. Es muss daher genügen, wenn in Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung das rechtliche Gehör gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft als solche, vertreten durch den Verwalter oder eine Rechtsvertretung, gewährt wird. Ob der Informationsfluss zwischen Verwalter bzw. Rechtsvertretung und den einzelnen Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümern funktioniert, ist eine interne, zivilrechtliche Angelegenheit. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht nur gegenüber Behörden, nicht jedoch im zivilrechtlichen Bereich zwischen Privatpersonen.