c) Stockwerkeigentümergemeinschaften sind zwar keine juristischen Personen, sie sind aber von Gesetzes wegen in beschränktem Umfang prozessfähig und können Partei sein (vgl. Art. 712l Abs. 2 ZGB37). Wird gegenüber einer Stockwerkeigentümergemeinschaft verfügt, sind grundsätzlich zwar auch die einzelnen Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer in ihren Interessen berührt.38 Stockwerkeigentümergemeinschaften können in Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung aber vom Verwalter (Art. 712t Abs. 1 ZGB) oder einer Rechtsvertretung nach aussen vertreten werden.