Demgegenüber sind Berichte verwaltungsinterner Fachleute, die sich darauf beschränken, feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen, nicht vom Akteneinsichtsrecht umfasst.31 Letzteres gilt auch für Fachwissen (beispielsweise zu rechtlichen Fragen), das sich insbesondere kleine Gemeinden regelmässig bei externen Fachpersonen verschaffen. Soweit Rechtsabklärungen nur den bereits feststehenden Sachverhalt zuhanden der Entscheidbehörde bzw. der Gemeinde in Bezug auf eine spezifische rechtliche Frage erläutern, handelt es sich um eine interne Vorabklärung, der kein selbständiger Beweischarakter zukommt.32