Relevant ist nicht die Bezeichnung eines Aktenstücks, sondern seine Bedeutung für den entscheidwesentlichen Sachverhalt. Verwaltungsintern erstellte Berichte, Gutachten und Echtheitsprüfungen zu streitigen Sachverhaltsfragen sind nicht als verwaltungsinterne Akten zu qualifizieren. Demgegenüber sind Berichte verwaltungsinterner Fachleute, die sich darauf beschränken, feststehende Tatsachen sachverständig zu würdigen, nicht vom Akteneinsichtsrecht umfasst.31 Letzteres gilt auch für Fachwissen (beispielsweise zu rechtlichen Fragen), das sich insbesondere kleine Gemeinden regelmässig bei externen Fachpersonen verschaffen.