Von einer rechtsgleichen, kongruenten und angemessenen Information ihr gegenüber könne keine Rede sein. Es sei vielmehr eine frappante Informationsasymmetrie vorgelegen. Die Begehren des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin um Zustellung der Schreiben per Post an die Kanzleiadresse seien von der Vorinstanz ignoriert worden. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin als Teil der Stockwerkeigentümergemeinschaft und von den Verfahren direkt Betroffene sei unbestritten. In ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2023 führt die Gemeinde aus, sie habe die Beschwerdeführerin stets angemessen informiert und ihr rechtliches Gehör vollumfänglich gewährt.