In ihren Schlussbemerkungen ergänzt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verweise in der Beschwerdeantwort auf eine zivilrechtliche Parteibeurteilung von einem Rechtsanwalt. Diese juristische Abklärung sei nicht aktenkundig, der Beschwerdeführerin unbekannt und sie habe sich auch nicht dazu äussern können. Somit habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt. Nur wegen hartnäckigen Nachfragen Mitte Dezember 2022 und Anfang Januar 2023 habe sich die Beschwerdeführerin über das Baubewilligungsverfahren ins Bild setzen können. Von einer rechtsgleichen, kongruenten und angemessenen Information ihr gegenüber könne keine Rede sein.