a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei über das hängige Baubewilligungsverfahren, den Schriftenwechsel, allfällige Fristerstreckungsgesuche und Fristverlängerungen durch die Vorinstanz nie informiert worden. Der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft habe das nachträgliche Baubewilligungsverfahren hinter ihrem Rücken eingeleitet. Damit sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. 28 Michel Daum, a.a.O., Art. 61 N. 15 6/20 BVD 110/2023/58