68 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde daher von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. Mit der ersten Verfügung vom 5. April 2023 hat das Rechtsamt die Verfahrensbeteiligten auf diesen Umstand hingewiesen. Das Rechtsbegehren Nr. 5 der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, ist obsolet geworden. 3. Rechtliches Gehör