Gemäss Art. 68 Abs. 1 VRPG haben Beschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Beschwerden gegen Zwischenverfügungen über den Entzug der aufschiebenden Wirkung haben selbst keine aufschiebende Wirkung (Art. 68 Abs. 3 VRPG). Für andere Zwischenverfügungen besteht demgegenüber keine spezielle gesetzliche Regelung. Auch Beschwerden gegen Zwischenverfügungen kommt damit grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Vorliegend geht es nicht um eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Gemäss Art. 68 Abs. 1 VRPG hat die Beschwerde daher von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung.