e) Gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gilt für die Anfechtung von Zwischenverfügungen grundsätzlich der gleiche Rechtsmittelweg wie in der Hauptsache.28 Die angefochtene Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 erging in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren. Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 65 Abs. 1 VRPG).