61 Abs. 5 VRPG), ist wie eingangs aufgezeigt unbeachtlich. In dem Sinne erweist sich das Rechtsbegehren Nr. 3 der Beschwerdeführerin, wonach die Gemeinde eventualiter anzuweisen sei, das Schreiben vom 15. Februar 2023 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen, als unbegründet.