Da sich das nachträgliche Baubewilligungsverfahren derzeit noch im Anfangsstadium befindet und insbesondere noch nicht öffentlich aufgelegt worden ist, würde der Beschwerdeführerin zudem eine Beteiligung als Einsprecherin und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit erspart. Die Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 ist folglich selbständig anfechtbar. Dass sie nicht als Verfügung bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Art. 52 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 61 Abs. 5 VRPG), ist wie eingangs aufgezeigt unbeachtlich.