61 Abs. 3 Bst. b VRPG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die opponierende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung hat.25 Sofort einen Endentscheid herbeiführen kann die Gutheissung der Beschwerde, wenn das Verfahren damit ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dabei muss die befasste Rechtsmittelbehörde selbst den Endentscheid fällen können ohne Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.26 Das Kriterium des bedeutenden Aufwands an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren setzt eine gewisse Erheblichkeit voraus.