c) Die angefochtene Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand oder die Ablehnung (vgl. Art. 61 Abs. 2 VRPG). Als sogenannte «andere Zwischenverfügung» ist sie nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 61 Abs. 3 Bst.