10 Abs. 2 Bst. e GG23 sowie dem Anhang I zum OgR24). Das Schreiben vom 15. Februar 2023 weist folglich sämtliche inhaltlichen Strukturmerkmale einer Verfügung auf. Weil das nachträgliche Baubewilligungsverfahren damit aber weder ganz noch teilweise abgeschlossen wird, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.