Weiter geht aus dem Schreiben vom 15. Februar 2023 hervor, dass die Gesuchsunterlagen mangelhaft und von der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen zu verbessern seien. Auch mit dieser Fristansetzung hat die Bau- und Planungskommission eine einseitige und verbindliche Anordnung über den weiteren Verfahrensgang getroffen. Die Anordnung betrifft überdies ein konkretes Baugesuch und stützt sich auf die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zum (nachträglichen) Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 32 ff. i.V.m. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Bei der Bau- und Planungskommission handelt es sich zudem um eine kommunale Behörde (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Bst.