Das Schreiben vom 15. Februar 2023 ist vielmehr dahingehend zu verstehen, als dass die Gemeinde an ihrer Auffassung festhält, wonach das nachträgliche Baugesuch rechtzeitig eingereicht worden sei. Dementsprechend entschied die Gemeinde sinngemäss, das nachträgliche Baubewilligungsverfahren fortzusetzen und keinen Nichteintretensentscheid wegen Verspätung zu fällen. Die Bau- und Planungskommission hat damit eine einseitige und verbindliche Anordnung über den weiteren Verfahrensgang getroffen. Weiter geht aus dem Schreiben vom 15. Februar 2023 hervor, dass die Gesuchsunterlagen mangelhaft und von der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen zu verbessern seien.