b BauG einzureichen. Wird das Gesuch verspätet eingereicht und ist es weder aussichtslos noch rechtsmissbräuchlich, so ist es gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung trotz Verspätung zu berücksichtigen. Entweder hat die Behörde das Wiederherstellungs- oder Beschwerdeverfahren einzustellen, bis über das Gesuch entschieden ist, oder sie hat die Bewilligungsfähigkeit summarisch zu prüfen und das 15 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 16 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR