b) Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin am 10. November 2022 bei der Gemeinde Neuenegg ein nachträgliches Baugesuch einreichte. Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren wird grundsätzlich wie ein gewöhnliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet und durchgeführt (vgl. Art. 32 ff. BauG20).21 Es wird mit Einreichung des nachträglichen Baugesuchs hängig (vgl. Art. 34 Abs. 1 BauG). Nachträgliche Baugesuche sind grundsätzlich innert der (allenfalls verlängerten) Frist gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG einzureichen.