Die äussere Gestalt und insbesondere das Vorliegen einer Rechtsmittelbelehrung (sog. formeller Verfügungsbegriff) ist demgegenüber irrelevant.18 Anfechtungsobjekt können insbesondere auch Zwischenverfügungen sein, soweit die besonderen Voraussetzungen für deren Anfechtung erfüllt sind.19 Als Zwischenverfügungen gelten Verfügungen, die das Verfahren weder ganz noch teilweise abschliessen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRPG).