Demnach gilt als Verfügung die einseitige und verbindliche Anordnung einer Behörde, mit der ein Rechtsverhältnis gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird.17 Die Verfügungsnatur eines staatlichen Akts bestimmt sich einzig nach diesen inhaltlichen Strukturmerkmalen (sog. materieller Verfügungsbegriff). Die äussere Gestalt und insbesondere das Vorliegen einer Rechtsmittelbelehrung (sog. formeller Verfügungsbegriff) ist demgegenüber irrelevant.18 Anfechtungsobjekt können insbesondere auch Zwischenverfügungen sein, soweit die besonderen Voraussetzungen für deren Anfechtung erfüllt sind.19