a) Eine Beschwerde setzt stets ein Anfechtungsobjekt voraus. Beschwerdegegenstand können grundsätzlich nur Verfügungen und unter gewissen Voraussetzungen Akte von Organen der Gemeinden, ihrer Anstalten und Körperschaften sein, wie beispielsweise Erlasse oder Abstimmungen (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG15). Das VRPG kennt keine Legaldefinition der Verfügung. Die Rechtsprechung orientiert sich aber am Verfügungsbegriff nach Art. 5 Abs. 4 VwVG16. Demnach gilt als Verfügung die einseitige und verbindliche Anordnung einer Behörde, mit der ein Rechtsverhältnis gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird.17