Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin am 2. Juli 2023 eine Replik ein. Sie führt darin aus, sie sei mit den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2023 nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Juli 2023 eine Duplik ein. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen