Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 5. Mai 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und das Vorgehen gestützt auf das Schreiben der Bau- und Planungskommission vom 15. Februar 2023 sei zu bestätigen. Ausserdem beantragt sie, der Beschwerdeführerin seien sämtliche Verfahrens- und Parteikosten aufzuerlegen. Das Rechtsamt 13 Pag. 164 ff. der Vorakten 14 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)