3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet14, holte mit erster Verfügung vom 5. April 2023 die Vorakten ein und eröffnete den Schriftenwechsel. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Die Beschwerdegegnerin hat am 4. Mai 2023 eine Beschwerdeantwort eingereicht. Sie beantragt darin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 5. Mai 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und das Vorgehen gestützt auf das Schreiben der Bau- und Planungskommission vom 15. Februar 2023 sei zu bestätigen.