2022-5518, nicht einzutreten und das Baugesuchsverfahren Ref. 2022-5518 sei vom Protokoll der Bauverwaltung Neuenegg abzuschreiben. 3. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Schreiben vom 15. Februar 2023 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. 4. Es sei die Befangenheit der Behördenmitglieder der Bau- und Planungskommission, insbesondere des Präsidenten, A.________, festzustellen und diese seien anzuweisen gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG in den Ausstand zu treten. 5. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.7% MwSt. zu Lasten der Vorinstanz -