Weiter teilte die Beschwerdeführerin der Gemeinde mit E-Mail vom 10. Januar 2023 mit, eine Zustellung von Schreiben mit behördlichen Fristen per E-Mail sei nicht rechtsgültig. Sie erwarte die Zustellung der Schreiben per Post.11 Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 stellte die Bau- und Planungskommission in Aussicht, das nachträgliche Baugesuch zu prüfen.12 Am 20. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die 2 Pag. 152 der Vorakten 3 Pag. 8 der Vorakten 4 Pag. 12 der Vorakten 5 Vgl. das nachträgliche Baugesuch, pag. 96 ff. der Vorakten sowie die E-Mail der Gemeinde vom 15. Dezember 2022,