Sie erachte das nachträgliche Baugesuch als fristgerecht.8 Ebenfalls am 21. Dezember 2022 teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund des laufenden 9 Baubewilligungsverfahrens keine Korrespondenz mehr geführt werde. Die Beschwerdeführerin bat daraufhin mit E-Mail vom 23. Dezember 2022, sämtliche Schreiben seien direkt ihrer Rechtsvertretung zuzustellen.10 Weiter teilte die Beschwerdeführerin der Gemeinde mit E-Mail vom 10. Januar 2023 mit, eine Zustellung von Schreiben mit behördlichen Fristen per E-Mail sei nicht rechtsgültig.