Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 gewährte die Gemeinde den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör und hielt fest, aufgrund eines Missverständnisses habe sie die Frist für die Eingabe des nachträglichen Baugesuchs unterschiedlich kommuniziert. Sie erachte das nachträgliche Baugesuch als fristgerecht.8 Ebenfalls am 21. Dezember 2022 teilte die Gemeinde der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund des laufenden 9 Baubewilligungsverfahrens keine Korrespondenz mehr geführt werde.