Gleichentags teilte die Beschwerdeführerin der Gemeinde mit, sie dürfe nicht auf das verspätete Baugesuch eintreten. Am 20. Dezember 2022 machte sie zudem geltend, die Wiederherstellung gemäss Verfügung vom 27. September 2022 sei durchzusetzen.7 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 gewährte die Gemeinde den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör und hielt fest, aufgrund eines Missverständnisses habe sie die Frist für die Eingabe des nachträglichen Baugesuchs unterschiedlich kommuniziert.