Die Beschwerdegegnerin beauftragte mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 ihren Verwalter, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, wobei die Beschwerdeführerin diesem Beschluss nicht zugestimmt hatte.2 Die Gemeinde informierte den Verwalter der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 20. Oktober 2022 über die Sitzung der Bau- und Planungskommission vom 12. Oktober 2022. Demnach erfolge die Wiederherstellung, sofern die Baueingabe nicht innert 30 Tagen bis zum 20. November 2022 eingereicht werde.3 Mit E-Mail vom 8. November 2022 teilte die Gemeinde dem Verwalter mit, die Frist gemäss Verfügung vom 27. September 2022 sei massgebend.