d) Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haben weiter den Beschwerdeführenden 1-4 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haben somit den Beschwerdeführenden 1-4 die Parteikosten von CHF 4252.85 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Münsingen vom 2. März 2023 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 14. Dezember 2020 wird der Bauabschlag erteilt.