c) Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 tragen zudem die Kosten des Baubewilligungsverfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD11). Dies hat auch im Falle eines oberinstanzlichen Bauabschlags zu gelten. Gemäss Gesamtbauentscheid der Gemeinde Münsingen vom 2. März 2023 belaufen sich die amtlichen Kosten auf CHF 24’367.40. Diese bleiben der Beschwerdegegnerschaft zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Münsingen zuständig.