a) Der angefochtene Gesamtentscheid ist aufzuheben und dem Baugesuch vom 14. Dezember 2020 der Bauabschlag zu erteilen. Unter diesen Umständen müssen die weiteren Rügen nicht geprüft werden, die Beschwerde ist ohnehin gutzuheissen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV10).