Das bedeutet, dass die beim massgebenden Messpunkt gemessene Gebäudehöhe folglich die oberste horizontale Begrenzung des Gebäudes ist, über der nur noch ein Dachausbau wie beispielsweise ein Attikageschoss zugelassen sind.9 Vorliegend überschreiten die auf der Westseite des Gebäudes vorgesehenen Brüstungen, die gemäss Art. A3.2 GBR für die Gebäudehöhe zu berücksichtigen sind, die massgebende oberste horizontale Begrenzungslinie, die durch die Messung in der Fassadenmitte definierte wird. Die Auslegung der Vorinstanz, die Gebäudehöhe sei ausschliesslich in der Fassadenmitte zu messen und könne links und rechts davon überschritten werden, ist rechtlich nicht haltbar.