Ist die Gebäudehöhe in der Mitte der Fassaden zu messen, so muss sie dort eingehalten werden; je nach Terrainverlauf kann sie an anderen Punkten gemessen überschritten sein. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung beschränken aber die Vorschriften über die Gebäudehöhe die Höhe des Gebäudes als Ganzes und nicht nur an einem Punkt pro Fassade. Das bedeutet, dass die beim massgebenden Messpunkt gemessene Gebäudehöhe folglich die oberste horizontale Begrenzung des Gebäudes ist, über der nur noch ein Dachausbau wie beispielsweise ein Attikageschoss zugelassen sind.9 Vorliegend überschreiten die auf der Westseite des Gebäudes vorgesehenen Brüstungen, die gemäss Art.